AGB Software und Services


Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Überlassung und Pflege von Software

1.    Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Vertragsbeziehung zwischen HR Campus AG («ANBIETER») und dem Kunden («KUNDE») im Zusammenhang mit der Überlassung und der Pflege von Standard-Software durch den ANBIETER. Das Vertragsverhältnis zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN basiert auf einer Vereinbarung zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (die «VEREINBARUNG»). Diese AGB bilden einen Bestandteil dieser VEREINBARUNG. Nachfolgend werden die VEREINBARUNG und diese AGB gemeinsam als Vertrag (der «VERTRAG») bezeichnet. Der VERTRAG unterteilt sich in einen Teilvertrag betreffend die Überlassung von Software (der «LIZENZVERTRAG») und einen Teilvertrag betreffend die Wartung von Software (der «WARTUNGSVERTRAG»). Wo Bestimmungen dieser AGB nicht ausdrücklich Bezug auf den LIZENZVERTRAG oder den WARTUNGSVERTRAG nehmen, sind sie auf beide Teilverträge anwendbar.

2.    Vertragsgegenstand

2.1.    Der ANBIETER liefert die in der VERTRAG spezifizierte Standard-Software (die «Software») in der in dem VERTRAG festgelegten Version und gewährt dem KUNDEN ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 3 untenstehend. Über allfällige Integrations-, Implementations- und Anpassungsleistungen wird ein separater Vertrag abgeschlossen.

2.2.    Weiter verpflichtet sich der ANBIETER, die Software zu warten und dem KUNDEN einen Kundenservice zu bieten.

3.    Software-Lizenz

3.1.    Der ANBIETER räumt dem KUNDEN im Rahmen des LIZENZVERTRAGS ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht ein, die Software zu nutzen. Inhalt, Umfang und Dauer dieses Nutzungsrechts ergeben sich aus dem VERTRAG.

3.2.    Es ist dem KUNDEN nicht gestattet, die Software oder Bestandteile derselben zu kopieren, zu dekompilieren, zu bearbeiten, weiterzugeben, damit ein Rechenzentrum zu betreiben bzw. die Software oder Teile davon Dritten weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen. Weiter ist es dem KUNDEN untersagt, Dritten anderweitig Zugang zur Software oder Teilen davon zu verschaffen, die Software oder Teile davon anderweitig ausserhalb des Rahmens des VERTRAGS zu gebrauchen.

3.3.    Bei Demoversionen der Software, die der KUNDE im Rahmen der Vertragsanbahnung nutzen darf, beschränkt sich das Nutzungsrecht des KUNDEN auf Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Software und der Eignung für den Betrieb des KUNDEN dienen. Darüber hinaus sind Bearbeitungen sowie insbesondere ein produktiver Betrieb der Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs mittels der Demoversion nicht gestattet.

3.4.    Wird dem KUNDEN im Rahmen einer Nachbesserung oder der Wartung der Software eine neue Version zur Verfügung gestellt und setzt er sie produktiv ein, erlöschen seine durch den VERTRAG eingeräumten Rechte an der früheren Version.

3.5.    Die Rechte an den durch den KUNDEN gespeicherten, eingegebenen oder eingelesenen Daten stehen ausschliesslich dem KUNDEN zu.

4.    Wartung und Kundenservice

4.1.    Der ANBIETER übernimmt im Rahmen des WARTUNGSVERTRAGS die Wartung der Software. Die Wartung umfasst die Behebung von Fehlern sowie die Optimierung bestehender Funktionalitäten mittels Zurverfügungstellung von Updates, Patches, neuen Versionen oder neuen Releases.

4.2.    Der ANBIETER stellt dem KUNDEN bei Bedarf im Rahmen eines separaten Supportvertrages einen Kundenservice zur Verfügung. Der Kundenservice dient als erste Kontaktstelle nach der Inbetriebnahme der Software durch den KUNDEN. Er steht dem KUNDEN für allgemeine Fragen, die Benutzerunterstützung («Second Level Support»), bei Störung und Betriebsausfall der Anwendung, für Fragen und Probleme beim Betrieb und für die Meldung von Fehlern zur Verfügung. Der «First Level Support» wird vom KUNDEN intern selbst organisiert.

4.3.    Der Kundenservice qualifiziert Fehler oder Weiterentwicklungswünsche und priorisiert die Fehlermeldungen des KUNDEN. Fehler werden im Support-System des ANBIETERS verwaltet.

5.    Vergütung und Zahlungskonditionen

5.1.    Der KUNDE hat die in der VEREINBARUNG festgehaltene Vergütung zu bezahlen.

5.2.    Die Vergütung für die Leistungen des ANBIETERS im Rahmen des WARTUNGSVERTRAGS ist pro Kalenderjahr im Voraus zu bezahlen. Bei unterjährigen Vertragsschlüssen ist die Vergütung pro rata temporis für das laufende Kalenderjahr im Voraus zu bezahlen.

5.3.    Die Vergütung für die Software-Lizenz wird nach der Unterzeichnung der VEREINBARUNG durch den ANBIETER fakturiert.

5.4.    Sämtliche Preise verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Innert der Zahlungsfrist kann der KUNDE in Textform (einschliesslich E-Mail) begründete Einwände gegen die Rechnung erheben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der KUNDE in Zahlungsverzug und hat Verzugszinsen von 5% p.a. zu bezahlen. Bei Verzug des KUNDEN hat der ANBIETER weiter das Recht, nach schriftlicher Einräumung einer letztmaligen, zehntägigen Zahlungsfrist, seine Leistungen vorerst einzustellen und den Zugang zur Software zu sperren und sämtliche Dienstleistungen einzustellen. Die Gebühren für Wartung und Betrieb sind auch bei gesperrten Zugängen und eingestellten Dienstleistungen geschuldet. Daraus entstehende Mehraufwände gehen zu Lasten des KUNDEN.

5.5.    Alle Bankspesen (insbesondere Gebühren bei Auslandsüberweisungen) gehen zu Lasten des KUNDEN.

5.6.    Zusätzliche Lizenzen und zugehörige wiederkehrende Vergütungen werden ab der Mitteilung durch den KUNDEN bis zum Ende des laufenden Rechnungsintervalls pro rata temporis in Rechnung gestellt. Nicht gemeldete Lizenzen und zugehörige wiederkehrende Kosten werden rückwirkend ab dem Monat des Erfassens der zusätzlichen Nutzer in Rechnung gestellt.

6.    Weitere Pflichten des Kunden

6.1.    Der KUNDE hat sich vor Abschluss des VERTRAGS über den wesentlichen Funktionsumfang der Software informiert. Das Risiko, dass die Software nicht den Wünschen und Bedürfnissen des KUNDEN entspricht, trägt ausschliesslich der KUNDE. Technische Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten werden auf Anfrage mitgeteilt.

6.2.    Der KUNDE hat die Pflicht, jede Handlung vorzunehmen, welche aus Sicht des ANBIETERS für die Erfüllung des VERTRAGS nötig ist. Der KUNDE stellt insbesondere sicher, dass dem ANBIETER alle erforderlichen Informationen, Daten, Dokumente und das erforderliche Personal rechtzeitig bzw. innert angemessener Frist zur Verfügung stehen, um dem ANBIETER die termingerechte Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen und Pflichten zu ermöglichen. Der KUNDE sorgt entsprechend den Vorgaben des ANBIETERS für die erforderliche Infrastruktur und Arbeitsumgebung der Benutzer. Es liegt in seiner Verantwortung, den ordnungsgemässen Betrieb der Software, zum Beispiel durch Bereitstellung entsprechender IT-Infrastruktur und Internet-Bandbreite, sicherzustellen.

6.3.    Der KUNDE benennt einen zur Vornahme verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertreter sowie dessen Stellvertreter.

6.4.    Sollte der KUNDE seine Mitwirkungspflichten verletzen, so erlischt jede Pflicht seitens des ANBIETERS zur Einhaltung von zugesicherten Terminen und zugesicherten Verfügbarkeiten. Jegliche Haftung des ANBIETERS für Schäden, welche aus einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des KUNDEN resultieren, wird gesamthaft ausgeschlossen. Für etwaige durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der KUNDE aufzukommen. Eine allfällige Pflicht zur Entschädigung entsteht erst ab der Abmahnung des KUNDEN durch den ANBIETER.

6.5.    Der KUNDE testet die Software gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er die Software operativ nutzt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Nacherfüllung oder der Wartung erhält.

6.6.    Der KUNDE ist verpflichtet, jede tatsächliche Nutzung, die über den vereinbarten lizenzierten Nutzungsumfang hinausgeht, umgehend zu melden. Zudem sind ANBIETER sowie Hersteller der Software («PROVIDER») berechtigt, die Vertragsgemässheit der Nutzung der Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Parameter der Bemessungsgrundlage zu überprüfen. Stellt der ANBIETER, PROVIDER oder der KUNDE eine solche Übernutzung der vereinbarten Parameter der Bemessungsgrundlage fest, ist der KUNDE zu einer zusätzlichen Vergütung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Übernutzung besteht, verpflichtet. Bei Erhöhung des vereinbarten lizenzierten Nutzungsumfangs ist der KUNDE ebenfalls zu einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet. In der Folge erhält der KUNDE eine aktuelle Übersicht des lizenzierten Nutzungsumfangs sowie der Lizenzgebühren, welche ohne Unterzeichnung durch den KUNDEN Vertragsbestandteil wird. Eine nicht innert angemessener Frist gemeldete Übernutzung oder verweigerte Bezahlung der aufgrund der Übernutzung bzw. der Erhöhung neu anfallenden Lizenzgebühren kann eine vollständige oder teilweise Zugangsbeschränkung zu der Software nach sich ziehen.

6.7.    Der KUNDE ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellte Software ausschliesslich im Sinne des VERTRAGS und des Nutzungsrechts gemäss Ziffer 3 dieser AGB zu nutzen.

7.    Immaterialgüterrechte

7.1.    Sämtliche Rechte an der Software, Softwareanpassungen, Konzepte, Know-how, Informationen, Daten, Dokumente, Unterlagen, welche dem KUNDEN vom ANBIETER im Rahmen von Vertragsverhandlungen bzw. in Zusammenhang mit der Abwicklung des VERTRAGS zur Verfügung gestellt werden, sind das ausschliessliche geistige Eigentum des ANBIETERS bzw. des jeweiligen Rechteinhabers («vorbestehende Immaterialgüterrechte»). Die geschützten Inhalte dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zu einem Vertragsabschluss, sind sie, je nach Anweisung des ANBIETERS, zurückzugeben oder undwiederbringlich zu löschen und dürfen nicht weiter genutzt werden

7.2.    Sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, verbleiben alle Immaterialgüterrechte an allen in Rahmen der Vertragsanbahnung oder -erfüllung entstandenen Software und Softwareanpassungen (inkl. allfälliger Weiterentwickungen oder Fehlerkorrekutren), Dokumentationen, Konzepten, Methoden, Arbeitsergebnissen und allen sonstigen im Rahmen des VERTRAGS erstellten Unterlagen und Ergebnissen ausschliesslich beim ANBIETER bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Dies gilt auch dann, wenn diese Ergebnisse durch die Mitarbeit oder Vorgabe des KUNDEN entstanden sind.

7.3.    Der KUNDE erhält das unbefristete, unentgeltliche und nicht ausschliessliche Recht, die Rechte gemäss Ziff. 7.2 für eigene interne betriebliche Zwecke zu nutzen. Der KUNDE hat kein Recht, die Arbeitsergebnisse in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben.

8.    Lieferung und Installation

8.1.    Die Lieferung erfolgt, indem der ANBIETER dem KUNDEN die Software zum im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt zum Download bereitstellt oder diese dem KUNDEN auf einem Datenträger übergibt. Mit der Lieferung hat der ANBIETER den LIZENZVERTRAG erfüllt.

8.2.    Der KUNDE installiert die Software selbst. Es besteht keine Pflicht des ANBIETERS, dem KUNDEN bei der Installation behilflich zu sein, es sei denn, dies sei in einem separaten Vertrag so festgehalten.

9.    Prüfungs- und Meldepflicht

9.1.    Der KUNDE hat in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des ANBIETERS eine Prüfungs- und Meldepflicht.

9.2.    Der KUNDE meldet Probleme mit der Software unmittelbar und in Textform (einschliesslich E-Mail). Zur Meldung berechtigt sind der Ansprechpartner sowie sein Stellvertreter.

9.3.    Der ANBIETER ist berechtigt, dem KUNDEN Arbeitsergebnisse zur Abnahme vorzulegen. Das Abnahmeverfahren richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen des VERTRAGS. Wurde im Vertrag nichts geregelt, und sollte der KUNDE keine wesentlichen Mängel innerhalb der Abnahmefrist rügen, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, vorausgesetzt, der ANBIETER hat den KUNDEN einmal in Textform (einschliesslich E-Mail) zur Vornahme des Abnahmeverfahrens gemahnt. Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse auch dann als abgenommen, wenn der KUNDE die Arbeitsergebnisse seit über einem Monat in der Produktion einsetzt und ihre Abnahme nicht förmlich verweigert.

10.    Gewährleistung

10.1.    Der ANBIETER leistet im Zusammenhang mit dem LIZENZVERTRAG im Hinblick auf die Software ausschliesslich Gewähr für die Funktionalität gemäss der vom PROVIDER veröffentlichten Produktdokumentation.

10.2.    Etwaige Gewährleistungsrechte sind gegenüber dem PROVIDER geltend zu machen. Der ANBIETER wird im Gewährleistungsfall für den KUNDEN die Gewährleistungsrechte des ANBIETERS gemäss dem Vertrag zwischen dem ANBIETER und dem PROVIDER wahrnehmen. Jegliche weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen; insbesondere leistet der ANBIETER keine Gewähr für die Fehlerfreiheit oder die ständige Verfügbarkeit der Software. Alle weiteren Gewährleistungsrechte des KUNDEN sind ausgeschlossen.

10.3.    Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate und beginnt mit der Lieferung. Für den Fall, dass die Lieferung durch den KUNDEN unberechtigterweise verweigert wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Bereitstellung durch den ANBIETER.
Erbringt der ANBIETER Leistungen im Rahmen der Fehlersuche oder Fehlerbehebung, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, kann der ANBIETER eine Vergütung gemäss der aktuellen Preisliste verlangen. Eine allfällige Pflicht zur Entschädigung entsteht erst ab der Information des KUNDEN über die Vornahme von solchen Handlungen trotz des Fehlens einer derartigen Verpflichtung durch den ANBIETER.
Jede weitere Gewährleistung des ANBIETERS wird ausgeschlossen.

11.    Haftung

11.1.    Der ANBIETER haftet unbegrenzt für Schäden, welche vorsätzlich oder grobfahrlässig durch den ANBIETER verursacht wurden. Für allfällige Personenschäden haftet der ANBIETER ebenfalls unbegrenzt.

11.2.    Darüber hinaus haftet der ANBIETER ausschliesslich für direkte Schäden, welche dem KUNDEN nachweislich im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

11.3.    Die Haftung des ANBIETERS ist, soweit gesetzlich zulässig, gesamthaft begrenzt auf die Vergütung, welche ihm der KUNDE für die Leistung, in deren Erfüllung der ANBIETER den Schaden verursacht hat, gemäss dem Vertrag in den zwölf (12) dem Schadensereignis vorangehenden Monaten bezahlt hat, also höchstens was für ein Vertragsjahr als Vergütung geschuldet ist und dabei maximal CHF 100'000.00.

11.4.    Die Haftung des ANBIETERS für reine Vermögensschäden, indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, eigene Aufwendungen des KUNDEN wie bspw. zusätzliche Personalkosten, Regressansprüche Dritter, Verzugsschäden, Schäden aus Datenverlust, Schäden aus Datenbeschädigung oder aus dem Beizug Dritter durch den KUNDEN resultierende Kosten ist soweit gesetzlich zulässig, gesamthaft ausgeschlossen.

11.5.    Der ANBIETER haftet für das Verhalten von beigezogenen Hilfspersonen im gleichen Masse wie für sein eigenes. Für das Verhalten der Substituten übernimmt der ANBIETER weder die Verantwortung noch Haftung.

12.    Force Majeure

Weder der ANBIETER noch der KUNDE haften für höhere Gewalt. Können die PARTEIEN trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen (wie Sturm, Blitz, Feuer, Erdbeben), Epidemien, Pandemien, kriegerischen Ereignissen, Streiks, Virenangriffen, Störungen der öffentlichen Verkehrs- oder Kommunikationsinfrastruktur seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Bei einer Störung der vom KUNDEN genutzten Kommunikationsinfrastruktur handelt es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt; eine solche Störung hat keinen Einfluss auf die Pflicht des KUNDEN, die Vergütung zu bezahlen.

13.    Geheimhaltung und Datenschutz

13.1.    Jede PARTEI verpflichtet sich, alle Informationen, Daten, Unterlagen und Dokumentationen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des VERTRAGS von der anderen PARTEI erhält und an denen ein Geheimhaltungsinteresse der anderen PARTEI besteht, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (samt die den Leistungen des ANBIETERS zugrunde liegenden Ideen, Know-how [inkl. technische Details im Zusammenhang mit vom ANBIETER zur Verfügung gestellter Software], Konzepte und Verfahren) sowie allfällige Informationen über KUNDEN des KUNDEN geheim zu halten und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen PARTEI zugänglich zu machen.

13.2.    Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die fraglichen Informationen:

  • dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren;
  • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt, allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder
  • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

13.3.    Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über das Ende des Vertrags hinaus.

13.4.    Der Schutz der Daten des KUNDEN ist nach Massgabe des anwendbaren Datenschutzgesetzes gewährleistet

13.5.    Der ANBIETER hat das Recht, den KUNDEN auf seiner Website mit Logo und in seiner sonstigen Kommunikation als Referenz anzugeben.

14.    Kündigung Wartungsvertrag

14.1.    Soweit in der VEREINBARUNG nichts anderes festgelegt ist, wird der WARTUNGSVERTRAG für eine feste Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Wird er nicht drei (3) Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.

14.2.    Der ANBIETER kann die Preise für die Wartung jeweils auf Ende eines Kalenderjahres anpassen. Die Ankündigung erfolgt drei Monate vor Jahresende und hat ein ausserordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zur Folge. Das Kündigungsrecht muss innert vier (4) Wochen nach Erhalt der Ankündigung betreffend Erhöhung der Preise erfolgen; danach ist es verwirkt. Der ANBIETER wird auf dieses Kündigungsrecht und die Folgen davon in der Ankündigung hinweisen.

15.    Ausserordentliche Kündigung

Die Parteien behalten sich vor, den VERTRAG oder einzelne Anhänge der VEREINBARUNG im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung durch die andere Partei, wozu u.a. der Verzug des KUNDEN zählt, ausserordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Eine ausserordentliche Kündigung infolge Vertragsverletzung ist jedoch erst nach unbenutztem Verstreichen einer 30-tägigen Wiederherstellungsfrist zulässig. Weiter behalten sich die Parteien die ausserordentliche und fristlose Kündigung in folgenden Fällen vor: (i) Liquidation oder Konkurs der anderen Partei, (ii) Stellung eines Begehrens um Nachlassstundung durch die andere Partei, (iii) Pfändung oder Arrest wesentlicher Vermögensbestandteile der anderen Partei.

16.    Schlussbestimmungen

16.1.    Der VERTRAG ersetzt Absprachen, Korrespondenzen, Erklärungen oder Verhandlungen über den Vertragsgegenstand in sämtlichen Teilen, sofern nicht in der OFFERTE bzw. der VEREINBARUNG schriftlich darauf verwiesen wird. Dies gilt auch für Angebote, Spezifikationen und Ausschreibungen.

16.2.    Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags sowie insbesondere auch von den AGB abweichende Regelungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform gemäss Gesetz (Art. 12 ff. OR). Der Schriftform gleichgestellt und insoweit formgültig sind elektronische Signaturen (wie bspw. DocuSign). Ausnahmen vom Schriftformerfordernis sind ausdrücklich in den AGB oder im VERTRAG statuiert (bspw. Ziff. 6.6 der AGB). Dies gilt insbesondere auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht gültig. Kündigungen (soweit vorgesehen), Abmahnungen, Fristansetzungen durch den KUNDEN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls Textform (einschliesslich E-Mail).

16.3.    Der ANBIETER behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden AGB vor. Eine solche wird dem KUNDEN in geeigneter Weise mitgeteilt und gilt ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist seit Bekanntgabe, auf jeden Fall aber bei Ergänzung bzw. Erweiterung des VERTRAGS oder bei Abschluss eines neuen Vertrags zwischen dem KUNDEN und dem ANBIETER, als genehmigt.

16.4.    Sollten einzelne Bestimmungen des VERTRAGS unwirksam oder ungültig sein oder werden, so betrifft dies die restlichen, gültigen Bestimmungen des VERTRAGS sowie die Gültigkeit des VERTRAGS als Ganzes nicht. Statt der ungültigen Bestimmung soll eine gültige Bestimmung Geltung haben, welche dem wirtschaftlichen Sinn der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

16.5.    Dem KUNDEN ist es untersagt, seine aus dem Vertrag fliessenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten.

16.6.    Auf den Vertrag ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dübendorf.

 

Version, Juli 2021


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