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Ferienauszahlung – Erlaubt oder doch nicht?

Rechtliche Risiken bei der Auszahlung von Ferien

Ferienauszahlung – Erlaubt oder doch nicht?

Ferien sind zur Erholung da – so der Grundsatz, welcher auch gesetzlich festgelegt ist. Mindestens vier Wochen müssen Arbeitnehmende Ferien nehmen in der Schweiz. Dennoch kommt immer wieder die Frage auf, ob Ferientage auch ausbezahlt werden können. Unsere Rechtsanwältin Leena Kriegrs-Tejura zeigt die rechtlichen Grundlagen auf – sozusagen ein «gentle Reminder» für alle, welche sich diese Frage schon mal gestellt haben.

Von Leena Kriegers-Tejura

 

Gemäss Art. 329a Obligationenrecht (OR) steht dem Arbeitnehmenden jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu. Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Zu beachten ist, dass diese Bestimmung absolut zwingend ist. Dies bedeutet, dass von diesem Grundsatz grundsätzlich nicht abgewichen werden darf. Die Praxis erlaubt gewisse Ausnahmen, die nachfolgend erörtert werden. Es zeigt sich in der Praxis, dass Arbeitgebende öfters Ferien ausbezahlen, obwohl dies nicht rechtens ist. In diesem Artikel werden die wesentlichen rechtlichen Grundlagen aufgezeigt und auf einen neuen Bundesgerichtsentscheid hingewiesen, welcher die Rechtsprechung bestätigt.

Ferienauszahlung bei kurzen Arbeitseinsätzen oder sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit

Ausnahmsweise erlaubt die Rechtsprechung die Auszahlung von Ferien, nämlich dann, wenn die Feriengewährung keinen Sinn macht. Wenn ein Mitarbeitender nur für einen kurzen Einsatz eingeplant wird, z.B. um Spitzen zu bewältigen, oder sehr unregelmässig Teilzeit bei stark schwankender Arbeitszeit arbeitet, können die Ferien im (Stunden)-Lohn mit einbezogen werden. Achtung: Bei regelmässiger Teilzeitarbeit ist es nicht erlaubt, die Ferien mit dem Lohn zu entschädigen.

Wenn ausnahmsweise die Auszahlung der Ferienentschädigung erlaubt ist, muss der Anspruch im Vertrag ersichtlich sein und muss in jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden, und zwar als Prozentsatz und in Frankenbetrag. Ein einfacher Hinweis, wie «Ferienentschädigung im Lohn inbegriffen» genügt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht. Wenn die Ferien ausbezahlt werden, dann ist sicherzustellen, dass diesen Anforderungen gerecht wird, ansonsten die Gefahr droht, dass der Ferienanspruch nochmals vom Arbeitnehmenden eingefordert wird (sog. «Doppelzahlung der Ferien»).

Berechnung der Ferienentschädigung

Der auszuweisende Prozentsatz der Ferienentschädigung variiert, je nach den Anzahl Ferienwochen, welche dem Arbeitnehmenden im Arbeitsverhältnis zustehen.

4 Wochen Ferien im Jahr

8.33% des Stundenlohnes

5 Wochen Ferien im Jahr

10.64% des Stundenlohes

6 Wochen Ferien im Jahr

13.04% des Stundenlohnes

Besteht ein anderer Ferienanspruch, z.B. 22 Ferientage pro Jahr, berechnet sich der Prozentsatz wie folgt:
Ferienanspruch / (260 Arbeitstage – Ferienanspruch) --> 22/238 = 9.24%.

Was ist unregelmässige Arbeit?

Diese Frage wird nicht eindeutig durch die Gerichte beantwortet. Entsprechend kann hier keine generelle Antwort geliefert werden und es ist etwas Augenmass gefragt. Arbeitet eine Buchhalterin jede Woche 15 Stunden, ist das zwar Teilzeit, aber nicht unregelmässig. Deshalb wäre es theoretisch und basierend auf die aktuelle Rechtsprechung nicht erlaubt, die Ferienentschädigung auszubezahlen. In der Praxis kommt dies zwar häufig vor, ist aber nicht unproblematisch.

Das Problem könnte wie folgt gelöst werden: Der Ferienanteil wird berechnet und ausgewiesen, aber nicht ausbezahlt. Vielmehr wird der Ferienanteil dann ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmende effektiv Ferien bezieht. Arbeitgebende argumentieren oft damit, das sei unpraktikabel und aufwendig. Das mag zwar sein, birgt ein gewisses Risiko, dem man sich bewusst sein muss.

Ferienauszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sind beim Austritt noch Ferientage vorhanden, die nicht mehr bezogen werden können, ist es rechtlich zulässig diese auszubezahlen. Will jedoch ein Arbeitnehmender die Restferien in natura beziehen, kann dies nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgebende noch keinen Ersatz für den ausscheidenden Mitarbeiter hat und auf dessen Arbeit angewiesen ist.

Bundesgerichtsentscheid 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023

In diesem Entschied musste das Bundesgericht entscheiden, ob der Ferienlohn mit dem laufenden Lohn auch bei einer Vollzeitbeschäftigung ausbezahlt werden darf.

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin ein Vollpensum. Der Arbeitsvertrag sah eine Arbeitszeit von 45 Stunden und einen Stundenlohn von CHF 18.00, zuzüglich prozentualer Anteil einer Ferienentschädigung. Nach erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin klagte die Arbeitnehmerin unter anderen die Ferienentschädigung von brutto CHF 17'340.70 zuzüglich Zins ein. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West verpflichtete die Arbeitgeberin unter anderem zur Zahlung von 17'340 Franken Ferienentschädigung, was vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte wurde. Die Arbeitgeberin zog den Fall vors Bundesgericht und verlange die Aufhebung der kantonalen Entscheide. Das Bundesgericht wie die Beschwerde der Arbeitgeberin ab.

Strittig war vor Bundesgericht, ob die Arbeitgeberin die Ferienentschädigung tatsächlich erneut bezahlen muss. Zu klären war, ob im konkreten Fall, die Arbeitnehmerin regelmässig oder unregelmässig gearbeitet hatte. Die Arbeitnehmerin war Vollzeit beschäftigt und die Vorinstanz erachtete dies als regelmässige Arbeit, weshalb die Abgeltung des Ferienlohns mit der laufenden Lohnzahlung nicht rechtens war. Die Arbeitgeberin argumentierte, aufgrund der Schwankungen im Arbeitspensum sei von einer unregelmässigen Tätigkeit auszugehen.

Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach nur ausnahmsweise der Ferienlohn mit dem Lohn abgegolten werden könne. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Dies sei nur erlaubt bei sehr unregelmässiger Arbeitszeit oder bei unregelmässigen Beschäftigungen, namentlich bei Teilzeitstellen. Grundsätzlich kann auch bei einem Vollzeitpensum eine unregelmässige Beschäftigung vorliegen (Erwägung 3.4). 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt, dass der Arbeitnehmende während seinen Ferien tatsächlich Geld zur Verfügung hat. Aus diesem Grund ist der Ferienlohn grundsätzlich dann auszubezahlen, wenn der Arbeitnehmende die Ferien tatsächlich bezieht. Vor diesem Hintergrund sind die Ausnahmen sehr eng zu fassen. Damit die Auszahlung als rechtens qualifiziert werden kann, müssen unüberwindbare Schwierigkeiten vorliegen, die eine Auszahlung während der Ferien als praktisch nicht durchführbar erscheinen lassen (BGE 129 III 493 E. 3.3.).

Wenn ein Arbeitnehmender zu 100% bei einem Arbeitgeber tätig ist, ist es gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich, weshalb monatliche Schwankungen der Arbeitszeit zu unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Lohnauszahlung während den Ferien führen solle. Das Bundesgericht hat bereits früher entscheiden, dass der variable Lohn für sich allein keine Ausnahmeregelung von Art. 329d OR rechtfertige. Mit den heutigen Systemen sollte eine korrekte Berechnung des Ferienlohn bei Lohnschwankungen möglich sein, also nicht unzumutbar sein.

Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass es bei einem 100% Pensum bei ein und demselben Arbeitgeber nicht erlaubt ist, die Ferienentschädigung mit den Lohm auszubezahlen. Eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohnes ist somit ausgeschlossen

Autorin

LEGAL, HR CAMPUS

Leena Kriegers-Tejura

Rechtsanwältin und Partnerin bei Morad Bürgi & Partner, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht sowie Teilzeit Legal Counsel bei HR Campus AG. Sie ist im Arbeitsrecht spezialisiert und ist Dozentin/Expertin bei verschiedenen Fachhochschulen, Höheren Fachschulen und Erwachsenenbildungsinstituten.

Publiziert am: 12. Juni 2023

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