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Fachartikel

15. Dezember 2025 | HR Campus

Payroll Update 2026

Das Jahr 2026 bringt einige Neuerungen im Bereich Steuern und Sozialversicherungen mit sich, die für die Payroll relevant sind. Damit du deine Prozesse und dein Lohnsystem rechtzeitig anpassen kannst, haben wir die wichtigsten Punkte für dich zusammengefasst.

1. Säule – AHV, IV, EO und ALV

Die Beitragssätze in der 1. Säule bleiben unverändert – hier gibt es keine Anpassungen. 

Eine grosse Änderung betrifft jedoch die Einführung der 13. AHV-Rente: Diese wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt. Anspruch haben alle Personen, welche im Monat Dezember eine Altersrente beziehen. Die zusätzliche Rente entspricht einem Zwölftel der AHV-Jahresrente und wird nicht bei den Ergänzungsleistungen berücksichtigt. AHV-Hinterlassenenrenten (für Witwen, Witwer und Waisen) und Invalidenrenten verbleiben weiterhin bei zwölf Rentenzahlungen pro Jahr. 

Im Rahmen der AHV-Reform 21 steigt das Rentenalter für Frauen weiter an: Ab 2026 liegt es bei 64 Jahren und sechs Monaten. Denkt in diesem Zusammenhang auch daran, dass der Verzicht auf den AHV-Freibetrag nur mit dem Januar-Lohn, oder mit der 1. Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters, (wieder) angepasst werden kann. Hierbei gilt es weiterhin zu beachten, dass der Verzicht des Freibetrages nur unter gewissen Voraussetzungen möglich ist wie z.B. die Einkommenshöhe. Daher sollen sich interessierte Mitarbeitende mit der zuständigen Ausgleichskasse in Verbindung setzen, um effektiv vom Verzicht des Freibetrages auch profitieren zu können. 

Auch bei der Arbeitslosenversicherung gibt es eine wichtige Übergangsregelung: Die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird auf 24 Monate verlängert. Diese Regelung gilt voraussichtlich vom 1. November 2025 bis 31. Juli 2026 und soll die exportorientierten Branchen entlasten. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dabei weiterhin auf dem vollen Lohn zu berechnen. 

Ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung: Ab 2026 können Dienstleistende aus Militär, Zivildienst, Zivilschutz sowie Jugend und Sport ihre EO-Anträge digital einreichen. Neu erfolgt die Antragsstellung nicht mehr mit einem Papierformular, sondern online über ein EO-Portal der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) mittels Behörden-Login AGOV. Die Einführung der digitalen Anmeldung erfolgt gestaffelt nach Dienstbereich. Den Auftakt macht Jugend und Sport im Februar 2026. Ab Mitte 2026 ist die Ausweitung auf Zivildienstleistende vorgesehen, bis dann gegen Ende des Jahres auch die Umstellung für die Zivilschutz- sowie Armeedienstleistenden folgt. 

2. Säule – BVG

Durch die Koordination mit der 1. Säule erfolgen auch in der 2. Säule keine Anpassungen per 1. Januar 2026. Neu ist jedoch die Teuerungsanpassung: Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2022 ausgerichtet werden, werden erstmals an die Preisentwicklung angepasst und um 2.7 % erhöht.  

Der BVG-Mindestzinssatz bleibt bei 1.25 %. 

3. Säule – Säule 3a 

Ab 2026 ist erstmals ein nachträglicher Einkauf möglich, um Beitragslücken aus dem Vorjahr (2025) zu schliessen. Dies eröffnet in der privaten Vorsorge neue Möglichkeiten für die Steueroptimierung. 

Familienzulagen

Voller Lastenausgleich ab spätestens 2029 in allen Kantonen.

Der Bundesrat hat beschlossen, den vollständigen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen per 1. Januar 2026 einzuführen. Gemäss Art. 28c FamZG gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren, sodass alle Kantone spätestens ab 1. Januar 2029 den vollen Lastenausgleich umgesetzt haben müssen. In der Übergangszeit steht es den Kantonen frei, ob sie einen vollen, einen teilweisen oder keinen Lastenausgleich durchführen möchten. Die FAK-Beitragssätze variieren je nach Branche. In Branchen mit tiefen Löhnen, vielen Teilzeitstellen und kinderreichen Familien sind höhere Beiträge nötig als in Branchen mit hohen Löhnen und wenigen Kindern. Ein kantonaler Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen gleicht diese Unterschiede aus. 

 

Kantonale Anpassungen

Drei Kantone haben eine Erhöhung der gesetzlichen Familienzulagen beschlossen: 

  • Im Kanton Solothurn beträgt die Kinderzulage neu CHF 230 und die Ausbildungszulage CHF 280.  
  • Im Kanton Aargau beträgt die Kinderzulage neu CHF 225 und die Ausbildungszulage CHF 278. 
  • Im Kanton Graubünden beträgt die Kinderzulage neu CHF 240 und die Ausbildungszulage CHF 290. 

Liechtenstein

Die AHV/IV-Beiträge bleiben stabil. Ab 1. Januar 2026 wird ein neuer FAK-Beitrag von 0.2 % für Mitarbeitende eingeführt und der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenpflegeversicherung steigt leicht an. 

Das Mutterschaftsgeld von 20 Wochen wird künftig von der Familienausgleichskasse ausbezahlt. Zusätzlich führt Liechtenstein ein Vaterschaftsgeld für die Dauer von zwei Wochen und ein Elterngeld für berufstätige Mütter und Väter für die Dauer von je zwei Monaten ein.  Ein Bezug des Elterngeldes ist in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich.  

Steuern

Für Grenzgänger aus Frankreich sollte ab 2026 ein Kalendarium geführt werden um: 

  • Ab dem kommenden Jahr muss für französische Grenzgänger eine jährliche Bestätigung ans Steueramt getätigt werden, über die im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Auslandtage (Telearbeit in Prozent, Ausland- und Reisetage). Diese Regelung gilt für sämtliche Arbeitgebenden in allen Kantonen. Daher sind die Auslandtage ab dem 1. Januar unbedingt mittels Kalendarium zu tracken und im Payrollsystem erfasst werden. 
  • Im Falle eines unterjährigen Austritts empfehlen wir, die Bescheinigung an die Mitarbeitenden über die Auslandtage immer automatisch zu bescheinigen, damit die neuen Arbeitgeber die Quote weiterführen können. 
  • Im Falle eines unterjährigen Eintritts die Quote im Blick zu haben und damit ihr die Quellensteuereinstufung korrekt vornehmen könnt. Bei einem solchen Eintritt solltet ihr die Bescheinigung über die Auslandtage einfordern, um zu prüfen, wie viele Auslandtage die Mitarbeitenden während der laufenden Steuerperiode noch verzeichnen dürfen, ohne dass sich die Steuerpflicht ändert. Nehmt diesen Punkt daher unbedingt in den Onboarding-Prozess auf. 

Reminder für die Lohnausweise 2025 

Für die diesjährig zu erstellenden Lohnausweise gibt es drei Änderungen in der Wegleitung zum Lohnausweis, auf welche wir nochmals hinweisen möchten: 

  • Buchstabe H – Aktuelle Adresse: Der Lohnausweis ist auf die aktuelle Wohnadresse der Mitarbeitenden auszustellen. 
  • Feld G – Mittagessen: Das Feld «G» ist anzukreuzen, wenn der Arbeitgeber an 40 % bis 60 % der Arbeitstage die Mittagsverpflegung vergütet (z. B. über Spesen). Bei 60 % oder mehr der Arbeitstage entfällt das Kreuz im Feld «G». Stattdessen ist in Ziffer 15 die Bemerkung «Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt» zu vermerken. 
  • Ziffer 15 – Bei Mitarbeitenden mit reduziertem Beschäftigungsgrad genügt die Bemerkung «Teilzeitbeschäftigung». Die Angabe des Beschäftigungsgrades wird nicht mehr gewünscht. 

Autorin

Portrait von  Denise Bättig

Denise Bättig

HR Services

Denise ist leidenschaftliche Payroll-Expertin bei HR Campus. Für sie stehen eine solide Personalmanagement-Grundlage durch klare Verantwortlichkeiten und kooperative Zusammenarbeit an erster Stelle.

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